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Brigitte Wunderlin:
Einschub: Ein/e Grenzgänger/in ist ein/e Arbeitnehmer/in, der/die in einem Staat wohnt und in einem anderen Staat arbeitet und in der Regel täglich an seinen/ihren Wohnsitz zurückkehrt.
«Bei der PK Softech AG beschäftigen wir ausschliesslich deutsche und französische Grenzgänger/innen, da wir geografisch im Dreiländereck ansässig sind, ist dies naheliegend.
Bei der Anstellung von Grenzgängern muss zunächst geprüft werden, ob bereits ein gültiger Grenzgängerausweis (G EU/EFTA) vorliegt. Falls kein solcher Ausweis vorhanden ist, müssen wir als Arbeitgeber vor Stellenantritt beim zuständigen kantonalen Migrationsamt eine Grenzgängerbewilligung beantragen. Dafür werden eine Kopie des Arbeitsvertrags sowie eine Kopie des gültigen Identitätsausweises oder Reisepasses benötigt. Die Bewilligung wird in der Regel innerhalb von sieben bis zehn Tagen ausgestellt. Die Kosten dafür werden dem Arbeitgeber, also uns, in Rechnung gestellt. Der neue Ausweis wird dann direkt an uns gesendet und ist normalerweise fünf Jahre gültig. Nach Ablauf dieser Frist müssen wir rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.
Bei deutschen Grenzgängern müssen wir zusätzlich 4,5 % Quellensteuer vom Lohn abziehen, welchen wir im Lohnprogramm hinterlegen müssen. Abgerechnet wird quartalsweise an die kantonale Steuerbehörde. Dafür brauchen wir vorab eine Ansässigkeitsbescheinigung (Nachweis über steuerlichen Wohnsitz).
Französische Grenzgänger sind dagegen von der Quellensteuer befreit, wenn sie eine gültige Attestation de résidence einreichen. Im Januar eines jeden Jahres müssen die aktuellen Ansässigkeitsbescheinigungen sowie die Bruttolöhne des Vorjahres an die kantonale Steuerbehörde übermittelt werden. Die Quellensteuer wird dann direkt von den französischen Behörden an die Schweiz überwiesen.
Die Grenzgänger werden in der Schweiz sozialversichert und müssen bei der zuständigen Ausgleichskasse der Firma gemeldet werden. Sollte der zukünftige Mitarbeiter noch nie in der Schweiz gearbeitet haben, muss zusätzlich einen neuen AHV-Ausweis beantragt werden.
Kurzgesagt: Der administrative Unterschied zwischen Grenzgängern und normalen Arbeitnehmern liegt hauptsächlich in den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.»